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   BGH, 14.04.2011 - IX ZA 51/10   

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https://dejure.org/2011,3840
BGH, 14.04.2011 - IX ZA 51/10 (https://dejure.org/2011,3840)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2011 - IX ZA 51/10 (https://dejure.org/2011,3840)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2011 - IX ZA 51/10 (https://dejure.org/2011,3840)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 296 Abs 1 InsO
    Restschuldbefreiungsverfahren: Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung bei Nichtabführung nur zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichender Beträge

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 296 Abs. 1
    Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung aufgrund nicht abgeführter Beträge

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt auch im Falle einer nicht ausreichenden Deckung von Verfahrenskosten durch vom Schuldner nicht abgeführte Beträgen vor

  • zvi-online.de

    InsO § 296 Abs. 1
    Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung auch dann, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger benachteiligt werden

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung bei Nichtabführung nur zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichender Beträge

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung bei Nichtabführung nur zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichender Beträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 296 Abs. 1
    Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt auch im Falle einer nicht ausreichenden Deckung von Verfahrenskosten durch vom Schuldner nicht abgeführte Beträgen vor

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gläubigerbeeinträchtigung trotz Masseunzulänglichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 756
  • NZI 2011, 639
  • WM 2011, 950
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - IX ZA 51/10
    Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131; vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 5).
  • BGH, 19.07.2001 - IX ZR 36/99

    Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; Insolvenzanfechtung nach Anzeige der

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - IX ZA 51/10
    Andernfalls würde das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger - und dazu zählen auch die Massegläubiger - zu befriedigen, nicht erreicht und die Anfechtungsgegner erhielten einen nicht gerechtfertigten Vorteil (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1643; vom 28. Februar 2008 - IX ZR 213/06, ZIP 2008, 701 Rn. 14; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 37; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 105).
  • BGH, 28.02.2008 - IX ZR 213/06

    Anfechtbarkeit der Überweisung eines Schuldbetrags aus einem überzogenen Konto

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - IX ZA 51/10
    Andernfalls würde das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger - und dazu zählen auch die Massegläubiger - zu befriedigen, nicht erreicht und die Anfechtungsgegner erhielten einen nicht gerechtfertigten Vorteil (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1643; vom 28. Februar 2008 - IX ZR 213/06, ZIP 2008, 701 Rn. 14; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 37; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 105).
  • BGH, 16.12.2010 - IX ZA 30/10

    Wirkungen der Insolvenzverfahrenseröffnung: Befreiung eines gutgläubigen

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - IX ZA 51/10
    Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131; vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 5).
  • BGH, 11.09.2002 - VIII ZR 235/02

    Auslegung vertraglicher Kündigungsfristen

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - IX ZA 51/10
    Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131; vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 5).
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 160/09

    Widerruf einer Verfahrenskostenstundung mangels Ausübung einer angemessenen

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - IX ZA 51/10
    Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung hat das Beschwerdegericht die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtssätze zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, WM 2009, 2328 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 03.02.2011 - IX ZB 99/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Heilung einer Obliegenheitsverletzung

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - IX ZA 51/10
    Eine Heilung der Obliegenheitsverletzung ist nicht eingetreten, weil der Zufluss der in Rede stehenden Beträge erst nach Aufdeckung der Verletzungshandlung durch den Treuhänder erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09, WM 2011, 416 Rn. 2 mwN).
  • LG Göttingen, 11.08.2008 - 10 T 80/08

    Aufhebung einer bewilligten Stundung der Verfahrenskosten eines

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - IX ZA 51/10
    Das Beschwerdegericht ist ferner davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung auch dann vorliegt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (ebenso LG Göttingen NZI 2008, 625; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 5; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 296 Rn. 2).
  • BGH, 31.07.2013 - IX ZA 37/12

    Versagung der Restschuldbefreiung: Verletzung von Auskunfts- und

    Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG, NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131; vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 5; vom 14. April 2011 - IX ZA 51/10, ZVI 2011, 343 Rn. 5).
  • BGH, 21.06.2012 - IX ZB 265/11

    Restschuldbefreiung: Unzulässigkeit des Versagungsantrags bei fehlender

    Eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger liegt nach der Rechtsprechung des Senats allerdings auch dann vor, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - IX ZA 51/10, ZInsO 2011, 978 Rn. 4; ebenso LG Göttingen NZI 2008, 625; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 5; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 296 Rn. 2).
  • LG Detmold, 29.12.2021 - 1 T 16/21
    Es ist deshalb, bezogen auf den einzelnen in Betracht zu ziehenden Zuschlagstatbestand (vgl. dazu BGH, NZI 2011 639) zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Masseerhöhung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte.
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